Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz legt die Höhe der monatlichen Regelleistung fest, die ab dem 1. Juli 2009 an bestimmte Personen gezahlt wird.
Für wen: Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind; Personen, deren Partner minderjährig ist.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
- Die Gültigkeit dieser Leistung ab einem bestimmten Datum.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind.
- Personen, deren Partner minderjährig ist.
Was sind die Eckpunkte?
- Die monatliche Regelleistung beträgt 359 Euro.
- Diese Regelung gilt ab dem 1. Juli 2009.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§20
Abs2Bek 20092009-06-17BGBl I2009, 1342Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009SonstNach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 9.2.2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09,1 BvL 4/09 - (+++ Textnachweis ab: 22.6.2009 +++)
§20Abs2Bek 2009(XXXX)
Nach § 20 Absatz 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2009 für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359 Euro.
§20Abs2Bek 2009Schlussformel
Bundesministerium für Arbeit und Soziales