Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2007
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz legt die Höhe der monatlichen Regelleistung fest, die ab dem 1. Juli 2007 gezahlt wird. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Für wen: Personen, die alleinstehend sind; Personen, die alleinerziehend sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Höhe der monatlichen Regelleistung.
- Die Gültigkeitsdauer dieser Regelleistung ab einem bestimmten Datum.
- Die Anwendung auf bestimmte Personengruppen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die alleinstehend sind.
- Personen, die alleinerziehend sind.
- Personen, deren Partner minderjährig ist.
Was sind die Eckpunkte?
- Die monatliche Regelleistung beträgt 347 Euro.
- Diese Höhe gilt für die Zeit ab dem 1. Juli 2007.
- Die Regelung basiert auf § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
§20
Abs2Bek 20072007-06-18BGBl I2007, 1139Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2007SonstNach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 9.2.2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09,1 BvL 4/09 - (+++ Textnachweis ab: 20.6.2007 +++)
§20Abs2Bek 2007(XXXX)
Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2007 für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 347 Euro.
§20Abs2Bek 2007Schlussformel
Bundesministerium für Arbeit und Soziales