Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2006
Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die Höhe der monatlichen Regelleistung fest, die bestimmte Personen ab dem 1. Juli 2006 erhalten. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Was es regelt
- Die Höhe der monatlichen Regelleistung.
- Den Beginn der Gültigkeit dieser Regelleistung.
- Die Grundlage für die Festlegung dieser Leistung gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Wen es betrifft
- Personen, die alleinstehend sind.
- Personen, die alleinerziehend sind.
- Personen, deren Partner minderjährig ist.
Eckpunkte
- Die monatliche Regelleistung beträgt 345 Euro.
- Diese Leistung gilt ab dem 1. Juli 2006.
- Die Festlegung erfolgt nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Gesetzestext
Gesetzestext
§20
Abs2Bek 20062006-07-20BGBl I2006, 1702Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2006SonstNach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 9.2.2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09,1 BvL 4/09 - (+++ Textnachweis ab: 24.7.2006 +++)
§20Abs2Bek 2006(XXXX)
Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 2006 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab
- Juli 2006 für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro.
§20Abs2Bek 2006Schlussformel
Bundesministerium für Arbeit und Soziales