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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Bereich des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.

Was sie regelt

  • Die Zuständigkeit einer Behörde nach § 84 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Bestimmung des Bundesverwaltungsamtes als zuständige Stelle.
  • Den Geschäftsbereich, für den diese Zuständigkeit gilt.

Wen es betrifft

  • Das Bundesverwaltungsamt.
  • Den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Eckpunkte

  • Die Anordnung basiert auf § 84 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
  • Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle bestimmt.
  • Diese Zuständigkeit gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
  • Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§84An

O 151987-04-30BGBl I1987, 2240Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 25. 9.1987 +++)

§84An

O 15I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  2. März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

§84An

O 15II.Die Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

§84An

O 15SchlußformelDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.