Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für bestimmte Aufgaben im Bereich des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.
Was sie regelt
- Die Zuständigkeit einer Behörde nach § 84 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die Bestimmung des Bundesverwaltungsamtes als zuständige Stelle.
- Den Geschäftsbereich, für den diese Zuständigkeit gilt.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Eckpunkte
- Die Anordnung basiert auf § 84 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
- Das Bundesverwaltungsamt wird als zuständige Stelle bestimmt.
- Diese Zuständigkeit gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
- Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
§84An
O 151987-04-30BGBl I1987, 2240Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 25. 9.1987 +++)
§84An
O 15I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
- März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
§84An
O 15II.Die Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
§84An
O 15SchlußformelDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit