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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest.

Was sie regelt

  • Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.

Wen es betrifft

  • Den Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

Eckpunkte

  • Die Amtsbezeichnung "Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung" wird festgelegt.
  • Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1979-031979-03-30BGBl I1979, 470Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 19. 4.1979 +++) BPräsAmtsbezAnO 1979-03(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.