Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.
Wen es betrifft
- Den Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Eckpunkte
- Die Amtsbezeichnung "Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung" wird festgelegt.
- Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext
BPräsAmtsbezAnO 1979-031979-03-30BGBl I1979, 470Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 19. 4.1979 +++) BPräsAmtsbezAnO 1979-03(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.