§ 78 BetrVG – Schutzbestimmungen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer › Erster Abschnitt – Allgemeines
Kurz erklärt
§ 78 BetrVG bestimmt, dass Mitglieder von Betriebsrat, Gesamt- und Konzernbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Wirtschaftsausschuss, Bordvertretung, Seebetriebsrat, bestimmten Arbeitnehmervertretungen, Einigungsstelle, tariflicher Schlichtungsstelle, betrieblicher Beschwerdestelle sowie Auskunftspersonen bei ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen. Sie dürfen wegen dieser Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden, auch nicht in ihrer beruflichen Entwicklung. Beim Arbeitsentgelt liegt keine Begünstigung oder Benachteiligung vor, wenn das Mitglied die erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien persönlich erfüllt und die Festlegung des Entgelts nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.
Rechtsprechung zu § 78 BetrVG
Verweise in dieser Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 74Grundsätze für die Zusammenarbeit
- § 75Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
- § 76Einigungsstelle
- § 76aKosten der Einigungsstelle
- § 77Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
- § 78aSchutz Auszubildender in besonderen Fällen
- § 79Geheimhaltungspflicht
- § 79aDatenschutz
- § 80Allgemeine Aufgaben