§ 1113 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).
(2)Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
Rechtsprechung zu § 1113 BGB
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2025-06-26
2021-10-21
2020-12-10
2013-07-04
2012-04-11
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1114Belastung eines Bruchteils
- § 1115Eintragung der Hypothek
- § 1116Brief- und Buchhypothek
- § 1117Erwerb der Briefhypothek
- § 1118Haftung für Nebenforderungen
- § 1119Erweiterung der Haftung für Zinsen
- § 1120Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
- § 1121Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
- § 1122Enthaftung ohne Veräußerung
- § 1123Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125Aufrechnung gegen Miete oder Pacht