§ 1104 BGB – Ausschluss unbekannter Berechtigter
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
(1)Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.
(2)Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1094Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- § 1095Belastung eines Bruchteils
- § 1096Erstreckung auf Zubehör
- § 1097Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
- § 1098Wirkung des Vorkaufsrechts
- § 1099Mitteilungen
- § 1100Rechte des Käufers
- § 1101Befreiung des Berechtigten
- § 1102Befreiung des Käufers
- § 1103Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht