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§ 1297 BGB – Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 1 – Verlöbnis

(1)Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2)Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

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Rechtsprechung zu § 1297 BGB

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