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Europaius

§ 1299 BGB – Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 1 – Verlöbnis

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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