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§ 1302 BGB – Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 1 – Verlöbnis

Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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