Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 2 BGB – Eintritt der Volljährigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 2 BGB

20

Verweise auf diese Vorschrift

14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.