§ 1311 BGB – Persönliche Erklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 2 – Eingehung der Ehe › Untertitel 4 – Eheschließung
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Rechtsprechung zu § 1311 BGB
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2024-12-06
2024-09-25
2021-09-29
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1314Aufhebungsgründe
- § 1315Ausschluss der Aufhebung
- § 1316Antragsberechtigung
- § 1318Folgen der Aufhebung