§ 1357 BGB – Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 5 – Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
(1)Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2)Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3)Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
§ 1357 Abs. 1: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 3.10.1989 I 2052 - 1 BvL 78/86; 1 BvL 79/86 -
Rechtsprechung zu § 1357 BGB
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2025-11-12
2021-11-18
2018-11-14
2018-02-28
2017-11-22
2016-03-16
2015-10-08
2014-07-24
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1353Eheliche Lebensgemeinschaft
- § 1354
- § 1355Ehename
- § 1355aBegleitname
- § 1355bGeschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen…
- § 1356Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- § 1358Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- § 1359Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 1360Verpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1360aUmfang der Unterhaltspflicht
- § 1360bZuvielleistung
- § 1361Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1361aVerteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
- § 1361bEhewohnung bei Getrenntleben
- § 1362Eigentumsvermutung