§ 1456 BGB – Selbständiges Erwerbsgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
(1)Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2)Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3)Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Rechtsprechung zu § 1456 BGB
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2020-11-18
2011-05-12
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1450Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
- § 1451Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452Ersetzung der Zustimmung
- § 1453Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454Notverwaltungsrecht
- § 1455Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1457Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458
- § 1459Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460Haftung des Gesamtguts
- § 1461Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1463Haftung im Innenverhältnis
- § 1464Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1465Prozesskosten
- § 1466Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
- § 1467Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1468Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs