§ 1423 BGB – Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Rechtsprechung zu § 1423 BGB
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2020-11-18
2012-05-23
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1422Inhalt des Verwaltungsrechts
- § 1424Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425Schenkungen
- § 1426Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1429Notverwaltungsrecht
- § 1430Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435Pflichten des Verwalters