§ 1428 BGB – Verfügungen ohne Zustimmung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1422Inhalt des Verwaltungsrechts
- § 1423Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
- § 1424Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425Schenkungen
- § 1426Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1429Notverwaltungsrecht
- § 1430Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435Pflichten des Verwalters
- § 1436Verwaltung durch einen Betreuer
- § 1437Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1438Haftung des Gesamtguts
- § 1439Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1440Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut