§ 1429 BGB – Notverwaltungsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1422Inhalt des Verwaltungsrechts
- § 1423Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
- § 1424Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425Schenkungen
- § 1426Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1430Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435Pflichten des Verwalters
- § 1436Verwaltung durch einen Betreuer
- § 1437Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1438Haftung des Gesamtguts
- § 1439Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1440Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1441Haftung im Innenverhältnis