§ 1422 BGB – Inhalt des Verwaltungsrechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1423Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
- § 1424Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425Schenkungen
- § 1426Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1429Notverwaltungsrecht
- § 1430Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts