§ 1448 BGB – Aufhebungsantrag des Verwalters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1436Verwaltung durch einen Betreuer
- § 1437Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1438Haftung des Gesamtguts
- § 1439Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1440Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1441Haftung im Innenverhältnis
- § 1442Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1443Prozesskosten
- § 1444Kosten der Ausstattung eines Kindes
- § 1445Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1446Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1447Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten
- § 1449Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung