§ 1441 BGB – Haftung im Innenverhältnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
1.die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2.die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3.die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1429Notverwaltungsrecht
- § 1430Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435Pflichten des Verwalters
- § 1436Verwaltung durch einen Betreuer
- § 1437Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1438Haftung des Gesamtguts
- § 1439Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1440Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1442Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1443Prozesskosten
- § 1444Kosten der Ausstattung eines Kindes
- § 1445Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1446Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1447Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten
- § 1448Aufhebungsantrag des Verwalters
- § 1449Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung