§ 1436 BGB – Verwaltung durch einen Betreuer
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1424Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- § 1425Schenkungen
- § 1426Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1429Notverwaltungsrecht
- § 1430Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435Pflichten des Verwalters
- § 1437Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1438Haftung des Gesamtguts
- § 1439Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1440Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1441Haftung im Innenverhältnis
- § 1442Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1443Prozesskosten
- § 1444Kosten der Ausstattung eines Kindes
- § 1445Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1446Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1447Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten
- § 1448Aufhebungsantrag des Verwalters