§ 1438 BGB – Haftung des Gesamtguts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
(1)Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2)Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1426Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1427Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- § 1428Verfügungen ohne Zustimmung
- § 1429Notverwaltungsrecht
- § 1430Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
- § 1431Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1432Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- § 1433Fortsetzung eines Rechtsstreits
- § 1434Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1435Pflichten des Verwalters
- § 1436Verwaltung durch einen Betreuer
- § 1437Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1439Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1440Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1441Haftung im Innenverhältnis
- § 1442Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1443Prozesskosten
- § 1444Kosten der Ausstattung eines Kindes
- § 1445Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1446Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1447Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten
- § 1448Aufhebungsantrag des Verwalters
- § 1449Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung