§ 1450 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
(1)Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2)Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1451Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452Ersetzung der Zustimmung
- § 1453Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454Notverwaltungsrecht
- § 1455Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1457Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458
- § 1459Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460Haftung des Gesamtguts
- § 1461Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut