§ 1457 BGB – Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1450Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
- § 1451Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452Ersetzung der Zustimmung
- § 1453Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454Notverwaltungsrecht
- § 1455Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1458
- § 1459Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460Haftung des Gesamtguts
- § 1461Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1462Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
- § 1463Haftung im Innenverhältnis
- § 1464Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1465Prozesskosten
- § 1466Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
- § 1467Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1468Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1469Aufhebungsantrag