§ 1462 BGB – Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1450Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
- § 1451Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- § 1452Ersetzung der Zustimmung
- § 1453Verfügung ohne Einwilligung
- § 1454Notverwaltungsrecht
- § 1455Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- § 1456Selbständiges Erwerbsgeschäft
- § 1457Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
- § 1458
- § 1459Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- § 1460Haftung des Gesamtguts
- § 1461Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- § 1463Haftung im Innenverhältnis
- § 1464Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- § 1465Prozesskosten
- § 1466Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
- § 1467Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- § 1468Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- § 1469Aufhebungsantrag
- § 1470Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung