§ 1486 BGB – Vorbehaltsgut; Sondergut
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1)Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.
(2)Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1483Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1484Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1485Gesamtgut
- § 1487Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
- § 1488Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490Tod eines Abkömmlings
- § 1491Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1497Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
- § 1498Durchführung der Auseinandersetzung