§ 1492 BGB – Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1)Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.
(2)Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3)Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1483Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1484Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1485Gesamtgut
- § 1486Vorbehaltsgut; Sondergut
- § 1487Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
- § 1488Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490Tod eines Abkömmlings
- § 1491Verzicht eines Abkömmlings
- § 1493Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1497Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
- § 1498Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1499Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
- § 1500Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
- § 1501Anrechnung von Abfindungen
- § 1502Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
- § 1503Teilung unter den Abkömmlingen
- § 1504Haftungsausgleich unter Abkömmlingen