§ 1484 BGB – Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1)Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
(2)Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(3)Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1482Eheauflösung durch Tod
- § 1943Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1947Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1950Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1952Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1954Anfechtungsfrist
- § 1957Wirkung der Anfechtung
- § 1959Geschäftsführung vor der Ausschlagung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1483Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1485Gesamtgut
- § 1486Vorbehaltsgut; Sondergut
- § 1487Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
- § 1488Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1489Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1490Tod eines Abkömmlings
- § 1491Verzicht eines Abkömmlings
- § 1492Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- § 1493Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
- § 1494Tod des überlebenden Ehegatten
- § 1495Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung