§ 1518 BGB – Zwingendes Recht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1483Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 1517Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1506Anteilsunwürdigkeit
- § 1507Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
- § 1508
- § 1509Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
- § 1510Wirkung der Ausschließung
- § 1511Ausschließung eines Abkömmlings
- § 1512Herabsetzung des Anteils
- § 1513Entziehung des Anteils
- § 1514Zuwendung des entzogenen Betrags
- § 1515Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
- § 1516Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1517Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil