§ 1514 BGB – Zuwendung des entzogenen Betrags
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1502Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
- § 1503Teilung unter den Abkömmlingen
- § 1504Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
- § 1505Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
- § 1506Anteilsunwürdigkeit
- § 1507Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
- § 1508
- § 1509Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
- § 1510Wirkung der Ausschließung
- § 1511Ausschließung eines Abkömmlings
- § 1512Herabsetzung des Anteils
- § 1513Entziehung des Anteils
- § 1515Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
- § 1516Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1517Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
- § 1518Zwingendes Recht