§ 1510 BGB – Wirkung der Ausschließung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1498Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1499Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
- § 1500Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
- § 1501Anrechnung von Abfindungen
- § 1502Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
- § 1503Teilung unter den Abkömmlingen
- § 1504Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
- § 1505Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
- § 1506Anteilsunwürdigkeit
- § 1507Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
- § 1508
- § 1509Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
- § 1511Ausschließung eines Abkömmlings
- § 1512Herabsetzung des Anteils
- § 1513Entziehung des Anteils
- § 1514Zuwendung des entzogenen Betrags
- § 1515Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
- § 1516Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1517Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
- § 1518Zwingendes Recht