§ 1507 BGB – Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe › Titel 6 – Eheliches Güterrecht › Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3 – Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1495Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- § 1496Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- § 1497Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
- § 1498Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1499Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
- § 1500Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
- § 1501Anrechnung von Abfindungen
- § 1502Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
- § 1503Teilung unter den Abkömmlingen
- § 1504Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
- § 1505Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
- § 1506Anteilsunwürdigkeit
- § 1508
- § 1509Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
- § 1510Wirkung der Ausschließung
- § 1511Ausschließung eines Abkömmlings
- § 1512Herabsetzung des Anteils
- § 1513Entziehung des Anteils
- § 1514Zuwendung des entzogenen Betrags
- § 1515Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
- § 1516Zustimmung des anderen Ehegatten
- § 1517Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
- § 1518Zwingendes Recht