§ 1592 BGB – Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 2 – Abstammung
Kurz erklärt
§ 1592 BGB legt fest, wer rechtlich als Vater eines Kindes gilt. Das ist zum einen der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Zum anderen gilt als Vater, wer die Vaterschaft anerkannt hat. Schließlich ist Vater auch der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Diese drei Wege begründen jeweils eigenständig die rechtliche Vaterschaft.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Vater eines Kindes ist der Mann,
1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Rechtsprechung zu § 1592 BGB
73
2025-03-12
2024-07-31
2024-04-18
2024-04-09
2023-08-30
2023-08-30
2023-07-05
2023-03-08
Verweise auf diese Vorschrift
10
- § 1305Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
- § 1593
- § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1600cVaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
- § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- § 1615aAnwendbare Vorschriften
- § 1747Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1786Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1591Mutterschaft
- § 1593
- § 1594Anerkennung der Vaterschaft
- § 1595Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1596Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
- § 1597Form
- § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
- § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung
- § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen…
- § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit