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§ 1592 BGB – Vaterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 2 – Abstammung

Kurz erklärt

§ 1592 BGB legt fest, wer rechtlich als Vater eines Kindes gilt. Das ist zum einen der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Zum anderen gilt als Vater, wer die Vaterschaft anerkannt hat. Schließlich ist Vater auch der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Diese drei Wege begründen jeweils eigenständig die rechtliche Vaterschaft.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

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Rechtsprechung zu § 1592 BGB

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2025-03-12

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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