§ 1698b BGB – Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
Rechtsprechung zu § 1698b BGB
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2017-06-29
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1686Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
- § 1686aRechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
- § 1687Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- § 1687aEntscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- § 1687bSorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
- § 1688Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
- § 1693Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
- § 1696Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
- § 1697
- § 1697aKindeswohlprinzip
- § 1698Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
- § 1698aFortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge