§ 1801 BGB – Befreite Vormundschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft › Kapitel 3 – Vermögenssorge
(1)Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend.
(2)Das Familiengericht kann auf Antrag Vormünder von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist. § 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3)Eltern können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 1782 einen von ihnen benannten Vormund von den Beschränkungen nach den §§ 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 sowie § 1865 Absatz 1 befreien. § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4)Das Familiengericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.
Rechtsprechung zu § 1801 BGB
2
2021-02-24
2013-05-29
Verweise in dieser Vorschrift
7
- § 1782Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
- § 1845Sperrvereinbarung
- § 1848Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
- § 1849Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
- § 1859Gesetzliche Befreiungen
- § 1860Befreiungen auf Anordnung des Gerichts
- § 1865Rechnungslegung
Verweise auf diese Vorschrift
1