§ 1782 BGB – Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds
(1)Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. Die Benennung und der Ausschluss können schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn dem jeweiligen Elternteil die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des Elternteils geboren wäre.
(2)Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige Verfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss von Vormündern getroffen, so gilt die Verfügung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1778Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1784Ausschlussgründe
- § 1801Befreite Vormundschaft
- § 1813Anwendung des Vormundschaftsrechts
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1778Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1779Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1780Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
- § 1781Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1783Übergehen der benannten Person
- § 1784Ausschlussgründe
- § 1785Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen