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§ 1807 BGB – Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 4 – Beendigung der Vormundschaft

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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