§ 1807 BGB – Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 4 – Beendigung der Vormundschaft
Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 1801Befreite Vormundschaft
- § 1872Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht
- § 1874Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung