§ 1849 BGB – Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 4 – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
(1)Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über
1.ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
2.ein Wertpapier des Betreuten,
3.einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(2)Einer Genehmigung bedarf es nicht,
1.im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
a)nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
b)das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
c)das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
d)zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört odere)auf Nebenleistungen gerichtet ist,
2.im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
a)eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
b)eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
3.im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(3)Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.
(4)Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.
Rechtsprechung zu § 1849 BGB
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2022-12-09
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
- § 1801Befreite Vormundschaft
- § 1811Zuwendungspflegschaft
- § 1859Gesetzliche Befreiungen
- § 1860Befreiungen auf Anordnung des Gerichts
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1848Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
- § 1850Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
- § 1851Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1852Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1853Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
- § 1854Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte