§ 1805 BGB – Bestellung eines neuen Vormunds
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 4 – Beendigung der Vormundschaft
(1)Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend.
(2)Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.
Rechtsprechung zu § 1805 BGB
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2018-10-31
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1778Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1785Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
- § 1804Entlassung des Vormunds