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§ 1785 BGB – Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds

(1)Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2)Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
(3)Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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