§ 1785 BGB – Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds
(1)Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2)Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
(3)Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1778Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1779Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1780Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
- § 1781Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1782Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
- § 1783Übergehen der benannten Person
- § 1784Ausschlussgründe