§ 1778 BGB – Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds
(1)Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.
(2)Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund,
2.der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und
3.die Lebensumstände des Mündels.
Rechtsprechung zu § 1778 BGB
6
2025-12-10
2023-12-13
2023-08-30
2021-09-15
2021-05-12
2013-06-26
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1779Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1780Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
- § 1781Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1782Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
- § 1783Übergehen der benannten Person
- § 1784Ausschlussgründe
- § 1785Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen