§ 1808 BGB – Vergütung und Aufwendungsersatz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 5 – Vergütung und Aufwendungsersatz
(1)Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.
(2)Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. § 1876 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
Rechtsprechung zu § 1808 BGB
1
2026-04-15
Verweise in dieser Vorschrift
5