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§ 1880 BGB – Mittellosigkeit des Betreuten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 5 – Vergütung und Aufwendungsersatz

(1)Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
(2)Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

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Rechtsprechung zu § 1880 BGB

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2024-07-24

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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