§ 1880 BGB – Mittellosigkeit des Betreuten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 5 – Vergütung und Aufwendungsersatz
(1)Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
(2)Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.
Rechtsprechung zu § 1880 BGB
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2024-08-14
2024-07-24
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1808Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 1879Zahlung aus der Staatskasse
- § 1881Gesetzlicher Forderungsübergang