§ 1828 BGB – Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 2 – Personenangelegenheiten
(1)Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.
(2)Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1827Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
- § 1829Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
- § 1830Sterilisation
- § 1831Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1832Ärztliche Zwangsmaßnahmen
- § 1833Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
- § 1834Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten