§ 1833 BGB – Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 2 – Personenangelegenheiten
(1)Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde.
(2)Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. Ist mit einer Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die entsprechende Angelegenheit umfasst.
(3)Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1.zur Kündigung des Mietverhältnisses,
2.zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gerichtet ist,
3.zur Vermietung solchen Wohnraums und
Rechtsprechung zu § 1833 BGB
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2024-06-05
2024-04-10
2020-07-03
2018-08-02
2016-12-14
2013-12-04
2013-05-29
2013-05-29
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 1821Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
- § 1855Erklärung der Genehmigung
- § 1858Einseitiges Rechtsgeschäft
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1827Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
- § 1828Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
- § 1829Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
- § 1830Sterilisation
- § 1831Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1832Ärztliche Zwangsmaßnahmen
- § 1834Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten