§ 1830 BGB – Sterilisation
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 2 – Personenangelegenheiten
(1)Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn
1.die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,
2.der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3.anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
4.infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5.die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
(2)Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1827Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
- § 1828Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
- § 1829Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
- § 1831Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1832Ärztliche Zwangsmaßnahmen
- § 1833Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
- § 1834Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten