§ 1829 BGB – Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 2 – Personenangelegenheiten
(1)Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2)Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3)Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4)Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1829 BGB
6
2024-08-14
2021-04-14
2021-03-11
2018-12-13
2017-06-22
2015-12-02
Verweise in dieser Vorschrift
2
- § 1820Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
- § 1827Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 1358Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- § 1820Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1827Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
- § 1828Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
- § 1830Sterilisation
- § 1831Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1832Ärztliche Zwangsmaßnahmen
- § 1833Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
- § 1834Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten