§ 1840 BGB – Bargeldloser Zahlungsverkehr
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 2 – Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
(1)Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
(2)Von Absatz 1 sind ausgenommen
1.im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und2.Auszahlungen an den Betreuten.
Rechtsprechung zu § 1840 BGB
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2022-12-09
2017-07-19
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1838Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- § 1839Bereithaltung von Verfügungsgeld
- § 1841Anlagepflicht
- § 1842Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1843Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1844Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
- § 1845Sperrvereinbarung