§ 1842 BGB – Voraussetzungen für das Kreditinstitut
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 2 – Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1838Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- § 1839Bereithaltung von Verfügungsgeld
- § 1840Bargeldloser Zahlungsverkehr
- § 1841Anlagepflicht
- § 1843Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1844Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
- § 1845Sperrvereinbarung